19.02.2016 - Mieten & Vermieten
Wenn die Heizung der Mietwohnung im Winter kalt bleibt
Fällt die Heizung einer Mietwohnung im Winter aus, müssen Vermieter das schnellstmöglich beheben. Sonst darf der Mieter die Miete mindern, wenigstens einen Teil der Miete einbehalten oder sogar Schadenersatz verlangen. Das geht aus einer Pressemeldung der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH hervor.
Auch wenn die offizielle Heizperiode von Oktober bis April dauert, muss der Vermieter auch außerhalb dieser Zeit gewährleisten, dass die Mietwohnung ständig zum Gebrauch tauglich ist, so dass sie beispielsweise auch bei einem plötzlichen Temperatursturz ausreichend beheizt werden kann.
Tagsüber werden in Wohnräumen 20 Grad als angemessen empfunden (LG Berlin, AZ 63 S 423/11), nachts reicht jedoch eine Mindesttemperatur von 18 Grad (LG Berlin, AZ 64 S 266/97). Enthalten Mietverträge Klauseln zu einer niedrigeren Mindesttemperatur, sind diese unwirksam (AG Berlin Charlottenburg, AZ 19 C 228/98).
Wenn die Heizung ausfällt, muss der Mieter den Vermieter zeitnah darüber informieren, sonst entsteht dem Vermieter ein Schaden und er kann Schadenersatz fordern. Persönlich einen Handwerker rufen darf der Mieter nur, wenn wegen Frost ein Rohrbruch zu befürchten und der Vermieter nicht erreichbar ist. Dann darf sich der Mieter die Kosten vom Vermieter erstatten lassen. Allerdings kommt diese Lösung nur in echten Notfällen in Frage (AG Münster, AZ 4 C 2725/09).
Hat der Mieter den Vermieter sofort über den Mangel informiert und dieser somit die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen, kann der Mieter die Miete schon ab dem ersten Tag mindern, an dem die Heizung ausfällt. Das AG Charlottenburg hat beispielsweise eine Minderung um 70 Prozent wegen eines Heizungstotalausfalls von Anfang Oktober bis Anfang Dezember für gerechtfertigt erklärt (AZ 216 C 7/13).
Herrscht ein kompletter Heizungsausfall über einen längeren Zeitraum bei eisigen Minusgraden, dürfen Mieter zusätzlich die Miete so lange zurückbehalten, bis der Defekt behoben wurde.
Zudem haben Mieter ein Recht auf Schadenersatz, wenn der Vermieter den Ausfall der Heizung verschuldet oder den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat. Mieter können sich dann die Kosten für einen Heizlüfter oder auch einen Hotelaufenthalt erstatten lassen, müssen diese jedoch so niedrig wie möglich halten.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
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