16.03.2016 - Mieten & Vermieten
Was tun, wenn der Mieter beim Auszug Gerümpel hinterlässt?
Statt bei einem Umzug überflüssigen Hausrat auf die Deponie zu fahren, lassen zahlreiche Mieter ihr Gerümpel einfach in der Wohnung stehen. Doch dürfen Vermieter dieses einfach entsorgen? Das hängt von Art und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände ab, ob die Wohnung teilweise oder nur schlecht geräumt wurde und von der Höhe der Kosten, die den Vermieter das Beseitigen kostet.
Einzelne in der Wohnung zurückgelassene Gegenstände wie ein wenig Unrat werden von den Gerichten meist als Erfüllung der Räumungspflicht angesehen. Eine Regelung, wann das Maß überschritten ist, gibt es jedoch nicht. Bei zurückgelassenen wertlosen Gegenständen, auf deren Besitz der Mieter annahmegemäß keinen Wert mehr legt, kann von einer geräumten Wohnung ausgegangen werden.
Lässt der Mieter jedoch Hausrat in erheblichem Umfang in der Wohnung zurück wie zum Beispiel die komplette Einbauküche, Rollos an den Fenstern, seinen selbst verlegten Teppichboden etc., verursacht dies erhebliche Beseitigungskosten, die Wohnung gilt als nur teilweise geräumt und die Rückgabepflicht wird als nicht erfüllt angesehen. (LG Köln, AZ 1 S 131/95, NJW-RR 1996 S. 1480).
Auch in einem Fall, in dem ein Mieter ein großes Holzpferd, Kleinkram, Schrott, einen 600-kg-Tresor, einen Traktor und einen VW Golf einfach stehen ließ, sah das Gericht die nur teilweise Räumung als erwiesen an (OLG Düsseldorf, AZ 24 U 200/11).
Bei nur teilweiser Räumung können Vermieter für die Zeit bis zur endgültigen Rückgabe ein Nutzungsentgelt nach § 546 a BGB verlangen. Dabei bemisst sich die Höhe der Entschädigung an der vereinbarten Miete bzw. der ortsüblichen Miete, für Räume, die vergleichbar sind.
Wenn die Entrümpelung den Vermieter mehr als das Dreifache der monatlichen Miete kostet, handelt es sich nicht mehr um eine ordnungsgemäße Rückgabe (LG Berlin, AZ 62 S 500/00, GE 2001 S. 926).
Ist die Wohnung trotz einiger zurückgelassener Mietsachen noch als "geräumt" anzusehen, müssen Vermieter entscheiden, was mit den Sachen passieren soll und sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
Wenn es geringwertige Sachen sind, bei denen davon auszugehen ist, dass der Mieter keinen Wert mehr darauf legt, darf der Vermieter sie auf Kosten des Mieters entfernen und auf den Sperrmüll bringen.
Bestehen jedoch Zweifel daran, ob der Mieter die zurückgelassenen Sachen nicht doch noch behalten möchte, dürfen diese zwar aus der Wohnung entfernt, müssen jedoch noch eine gewisse Zeit lang aufbewahrt werden. Der Mieter muss außerdem aufgefordert werden, sie binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Die Dauer der Aufbewahrungsfrist hängt vom Wert und Umfang der Sachen und den Lagerungsmöglichkeiten des Vermieters ab.
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