Sehr geehrte Damen und Herren, am 1. Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparungsverordnung EnEV 2014 in Kraft. Damit sind einige Änderungen verbunden, die ich hier exemplarisch zusammengefasst habe.
Der Energieausweis muss übergeben und ausgehängt werden.
Der Bauherr hat zukünftig sicherzustellen, dass ihm sofort nach Fertigstellung des Neubaus ein Energieausweis ausgestellt und ausgehändigt wird. Gleiches gilt auch bei Sanierung eines Altbaus dann, wenn der Planer rechnerisch nachgewiesen hat, dass das gesamte Gebäude nicht mehr als 40% über dem Neubau-Standard liegt. Die Aushangpflichten von Energieausweisen werden ausgeweitet. So sollen die Eigentümer von Theater, Kinos und sonstigen großen Gebäude, die einen starken Publikumsverkehr sowie eine Nutzfläche von mehr als 500 qm aufweisen, den Energieausweis aushängen. Ab dem 8. Juli 2015 soll sich dieser Wert nochmal halbieren.
Immobilieninserate müssen Energiekennziffern umfassen.
Wer die Vermietung oder gar den Verkauf seiner Immobilie anstrebt, muss zukünftig in Immobilienanzeigen auch Angaben zu energetischen Kennwerten machen – bei Wohngebäuden bezogen auf die Wohnfläche. Zudem soll dem neuen Mieter oder dem Käufer zwingend der Energieausweis vorgelegt werden. Darüber hinaus soll im Zusammenhang mit einer Immobilienbesichtigung die bestehende Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber dem potenziellen Mieter oder Käufer verdeutlicht werden. Es genügt nicht mehr, den Ausweis lediglich “zugänglich zu machen”. Demnach soll der Energieausweis im Bestand rechtsverbindlich eingeführt werden.
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.
Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.
Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen ab dem 01.05.2014 bestimmte Pflichtangaben gemacht werden.
Pflichtangaben für Wohngebäude:
- Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
- der entsprechende Kennwert (Endenergiebedarf, Energieverbrauchskennwert),
- Baujahr,
- Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung) und
- Energieeffizienzklasse (nur für ab 01.05.2014 neu ausgestellten Ausweisen)
Bestehende Energieausweise behalten ihre Gültigkeit.